Elternbeirat
Elternbeirat
Die Eltern wählen in den Jahrgangsstufen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren und für jeweils angefangene 25 Schüler je eine Jahrgangselternvertreterin oder einen Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Sofern nur eine Vertreterin oder ein Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt wird, nimmt diese oder dieser als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben des Klassenelternbeirates wahr. Sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmenzahl, wer die Aufgaben des Klassenelternbeirates und wer die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wahrnimmt.
Sofern die Zahl der Jahrgangselternvertreterinnen oder -vertreter in einer Jahrgangsstufe mindestens drei beträgt, wählen sie aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben wahrnehmen sollen; die Rechte aller Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im Schulelternbeirat bleiben unberührt.
Näheres regelt die Durchführung der Wahl des Jahrgangselternvertreters oder der Jahrgangselternvertreterin oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin.
Aufgaben der Jahrgangselternvertreter
Aufgaben des Elternbeirats sind die Beratung der Schulleitung und Lehrerschaft als Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler. Ansprechpartner in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
Die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule sollen hier erörtert werden. Die Jahrgangselternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates machen.
Die Jahrgangselternschaft wird von den Jahrgangselternvertretern nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teil. Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern der Klasse sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Die Jahrgangselternvertreter können im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen. Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.